_ sei für die Aufteilung des Erbes zuständig, und es sei immer mit ihm verhandelt worden. Auf diese Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, kann nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in E. 1 des obergerichtlichen Entscheids werde festgestellt, dass die Forderungen vom Beschwerdeführer 2 (recte: Beschwerdegegner) an die Erbengemeinschaft gerichtet seien. Sie dürfe somit nicht als Schuldnerin angesprochen werden. Diese Vorbringen beschlagen materiell-rechtliche Fragen, insbesondere diese, ob die Beschwerdeführerin für Schulden der Erbengemeinschaft gegenüber einem Miterben als Solidarschuldnerin einzustehen hat.