Ein solcher Sachverhalt werde hier nicht geltend gemacht. Was das Argument der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe sich von den Zahlungsbefehlen nicht angesprochen gefühlt, da im Urteil etwas anderes verfügt worden sei, und sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Versehen handle, wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, deswegen Rechtsvorschlag zu erheben. Diese Fragen könnten im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit dieser Erwägung überhaupt nicht auseinander. Sie bringt dagegen u.a. vor, W.________ sei für die Aufteilung des Erbes zuständig, und es sei immer mit ihm verhandelt worden.