Ein Wiederherstellungsgesuch sei daher nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Krankheit gelte nur dann als unverschuldetes Hindernis, wenn die rechtsuchende Person infolge der Krankheit selbst davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln oder unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], N. 10/11 zu Art. 33 SchKG). Ein solcher Sachverhalt werde hier nicht geltend gemacht.