Indes hätten auch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe unter grossem Druck gestanden und sei gesundheitlich angeschlagen), wären sie rechtzeitig vor erster Instanz geltend gemacht worden, für eine Wiederherstellung der Frist nicht ausgereicht. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wiederherstellung nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Ein Wiederherstellungsgesuch sei daher nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen.