3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, selbst im Eintretensfalle erwiese sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident habe die Beschwerde angesichts der klaren Rechtslage zu Recht abgewiesen. Eine Wiederherstellung der Frist wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz ein ausreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt hätte. Indes hätten auch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe unter grossem Druck gestanden und sei gesundheitlich angeschlagen), wären sie rechtzeitig vor erster Instanz geltend gemacht worden, für eine Wiederherstellung der Frist nicht ausgereicht.