29 Abs. 2 BV vorgebracht. Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn die Missachtung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).