Sie setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stelle diesem lediglich neue und damit unzulässige Vorbringen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei demnach nicht einzutreten. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Ihre Rüge, das Obergericht habe ihre Beschwerde nicht richtig geprüft, ist unzulässig. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorgebracht.