423 und 641). Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht seien Noven in der Regel unbeachtlich. Das gelte vor allem für die beschwerdeführende Partei, die vor der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht habe und nach deren Abweisung die obere Aufsichtsbehörde anrufe (LGVE 1997 I Nr. 54). Die Vorinstanz fährt fort, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerde-Weiterzug genügten diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Sie setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stelle diesem lediglich neue und damit unzulässige Vorbringen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein solle.