Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, durch ein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung gehindert worden zu sein. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 27. Juni 2005 wurde auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten. 1.3 Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.