_ sinngemäss die Zulassung der Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen und wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen nicht fristgemäss, sondern mit einem Monat Verspätung erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, durch ein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung gehindert worden zu sein.