{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-133-2005_2005-09-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=180&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-09-2005-7B-133-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "51578e6166a9709a788a021a0b9289d0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.133/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:10:16", "Checksum": "4e9d9882128240715e594ba5c073e182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.09.2005 7B.133/2005\nRegeste:\nWiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.2\n3.2.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, selbst im Eintretensfalle erwiese sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident habe die Beschwerde angesichts der klaren Rechtslage zu Recht abgewiesen. Eine Wiederherstellung der Frist wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz ein ausreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt hätte. Indes hätten auch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe unter grossem Druck gestanden und sei gesundheitlich angeschlagen), wären sie rechtzeitig vor erster Instanz geltend gemacht worden, für eine Wiederherstellung der Frist nicht ausgereicht. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wiederherstellung nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Ein Wiederherstellungsgesuch sei daher nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Krankheit gelte nur dann als unverschuldetes Hindernis, wenn die rechtsuchende Person infolge der Krankheit selbst davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln oder unfähig gewesen sei, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], N. 10/11 zu Art. 33 SchKG). Ein solcher Sachverhalt werde hier nicht geltend gemacht. Was das Argument der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe sich von den Zahlungsbefehlen nicht angesprochen gefühlt, da im Urteil etwas anderes verfügt worden sei, und sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Versehen handle, wäre ihr die Möglichkeit offen gestanden, deswegen Rechtsvorschlag zu erheben. Diese Fragen könnten im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.\n3.2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit dieser Erwägung überhaupt nicht auseinander. Sie bringt dagegen u.a. vor, W.________ sei für die Aufteilung des Erbes zuständig, und es sei immer mit ihm verhandelt worden. Auf diese Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, kann nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor).\nSodann bringt die Beschwerdeführerin vor, in E. 1 des obergerichtlichen Entscheids werde festgestellt, dass die Forderungen vom Beschwerdeführer 2 (recte: Beschwerdegegner) an die Erbengemeinschaft gerichtet seien. Sie dürfe somit nicht als Schuldnerin angesprochen werden. Diese Vorbringen beschlagen materiell-rechtliche Fragen, insbesondere diese, ob die Beschwerdeführerin für Schulden der Erbengemeinschaft gegenüber einem Miterben als Solidarschuldnerin einzustehen hat. Diese Rechtsfrage kann nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG überprüft werden, sondern sie hätte dem Richter unterbreitet werden müssen.\n3.3\nNach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}