{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-133-2005_2005-09-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=180&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-09-2005-7B-133-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "51578e6166a9709a788a021a0b9289d0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.133/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 21.09.2005 7B.133/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:10:16", "Checksum": "4e9d9882128240715e594ba5c073e182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 21.09.2005 7B.133/2005\nRegeste:\nWiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.133/2005 /bnm\nUrteil vom 21. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts des Kantons Luzern,\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.\nGegenstand\nWiederherstellung der Frist zur Erhebung von Rechtsvorschlägen,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 27. Juni 2005.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In der Betreibung Nr. 1/BA Kreis Hochdorf von Y.________ gegen X.________ und Nr. 2/BA Hochdorf von Y.________ gegen die Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus W.________, V.________ und X.________, wurden X.________ am 22. Februar 2005 die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 4. April 2005 erhob sie gegen beide Zahlungsbefehle schriftlich Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Kreis Hochdorf wies mit Verfügung vom 5. April 2005 die erhobenen Rechtsvorschläge wegen Verspätung zurück.\n1.2 Mit Eingabe vom 13. April 2005 an das Amtsgericht Hochdorf beantragte X.________ sinngemäss die Zulassung der Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen. Der Amtsgerichtspräsident I von Hochdorf nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen und wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen nicht fristgemäss, sondern mit einem Monat Verspätung erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, durch ein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung gehindert worden zu sein.\nDer Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 27. Juni 2005 wurde auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten.\n1.3 Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts in dem Sinne abzuändern, dass auf den Beschwerde-Weiterzug eingetreten und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wieder hergestellt werde.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n2.\n2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach\nArt. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n3.\n3.1\n3.1.1 Das Obergericht führt aus, zur Begründung des Beschwerde-Weiterzugs gehöre, dass sich die beschwerdeführende Partei mindestens summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Es müsse dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorgelegen habe, anders zu entscheiden sei. Da die Rechtsuchenden ihre Rechte auch ohne Rechtsbeistand müssten wahren können, seien zwar die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht hoch zu stellen; doch habe die beschwerdeführende Partei mindestens darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch halte (LGVE 1988 I Nr. 37; Max XI Nrn. 423 und 641). Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht seien Noven in der Regel unbeachtlich. Das gelte vor allem für die beschwerdeführende Partei, die vor der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht habe und nach deren Abweisung die obere Aufsichtsbehörde anrufe (LGVE 1997 I Nr. 54).\nDie Vorinstanz fährt fort, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerde-Weiterzug genügten diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Sie setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stelle diesem lediglich neue und damit unzulässige Vorbringen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Auf den Beschwerde-Weiterzug sei demnach nicht einzutreten.\n3.1.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG auseinander. Ihre Rüge, das Obergericht habe ihre Beschwerde nicht richtig geprüft, ist unzulässig. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Gehörsverweigerung im Sinne von\nArt. 29 Abs. 2 BV vorgebracht. Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn die Missachtung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).\n"}