Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe. Damit ist willkürliche Ermessensausübung nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin weist in keiner Weise nach, inwiefern die Vorinstanz unsachlich verfahren und ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie auf die konkret zur fraglichen Liegenschaft ergangene Expertise statt auf die allgemeine Statistik des Präsidialdepartementes der Stadt Zürich abgestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.