2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen solchen Ermessensmissbrauch darzutun: Mit Blick auf den Realwert hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, der Landwert sei jeweils mit Bezug auf das einzelne Objekt zu schätzen und bei einem überbauten Grundstück komme es darauf an, wie die konkrete Ausnützung sei. Hinsichtlich der Berechnung des Ertragswerts hat sie ausgeführt, es sei zu Recht auf die damals aktuellen Mietverträge abgestellt worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe.