C. Diesen Entscheid hat X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung des Schätzwertes auf Fr. 1'977'000.--. Die Kammer zieht in Erwägung: