Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu übernehmen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.