B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Neuschätzung. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 beauftragte dieses den Immobilientreuhänder Y.________, der die Liegenschaft in seinem Gutachten vom 8. April 2002 auf Fr. 1'787'000.-- schätzte. Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu übernehmen.