{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-133-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=21&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-133-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "1d0fe9b8c1d6ac757505867ff968380a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.133/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.133/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.133/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.133/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:44", "Checksum": "7bdf1c9c8a9dce42f7fd1f2d4182a7b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.133/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.133/2002 /min\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Möckli.\nX.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.\nNeuschätzung einer Liegenschaft,\nBeschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Juni 2002.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ ist Eigentümerin der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 zur Verwertung gelangenden Liegenschaft an der Strasse T.________ in Zürich. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 zeigte ihr das Betreibungsamt an, dass die betreibungsamtliche Schätzung Fr. 1'888'500.-- betrage.\nB.\nMit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Neuschätzung. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 beauftragte dieses den Immobilientreuhänder Y.________, der die Liegenschaft in seinem Gutachten vom 8. April 2002 auf Fr. 1'787'000.-- schätzte.\nMit Entscheid vom 30. Mai 2002 erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Stellungnahme zum Gutachten den vom Experten geschätzten Verkehrswert nicht in Frage zu stellen vermöchten, und es wies das Betreibungsamt an, den Schätzwert von Fr. 1'787'000.-- zu übernehmen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.\nC.\nDiesen Entscheid hat X.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung des Schätzwertes auf Fr. 1'977'000.--.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nStreitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (\nArt. 9 Abs. 2 VZG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann bei solchen Ermessensentscheiden einzig prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl.\nArt. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (\nBGE 110 III 69 E. 2 S. 71, 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 124 III 401 E. 2a S. 402).\n2.\nDie Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen solchen Ermessensmissbrauch darzutun:\nMit Blick auf den Realwert hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, der Landwert sei jeweils mit Bezug auf das einzelne Objekt zu schätzen und bei einem überbauten Grundstück komme es darauf an, wie die konkrete Ausnützung sei. Hinsichtlich der Berechnung des Ertragswerts hat sie ausgeführt, es sei zu Recht auf die damals aktuellen Mietverträge abgestellt worden.\nMit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr verweist sie auf die von ihr eingereichten Preislisten aus dem Internet, welche die Vorinstanz nicht richtig verstanden habe. Damit ist willkürliche Ermessensausübung nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin weist in keiner Weise nach, inwiefern die Vorinstanz unsachlich verfahren und ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie auf die konkret zur fraglichen Liegenschaft ergangene Expertise statt auf die allgemeine Statistik des Präsidialdepartementes der Stadt Zürich abgestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 5 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}