129 I 9 E. 2.1). Jedenfalls durfte die Aufsichtsbehörde zu Recht feststellen, dass die beiden Konkursverfahren grundsätzlich auch von einer einzigen Konkursverwaltung abgewickelt werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.