10 Abs. 1 SchKG stehe vom Grundsatz her in keinem Zusammenhang mit der Einsetzung von Konkursorganen, sondern betreffe allein die Frage, wann das eingesetzte Organ bei einzelnen Geschäften in den Ausstand treten müsse. Ob im Übrigen eine gemeinsame Konkursverwaltung die sinnvollste Lösung wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offen bleiben; das Ermessen ist nicht bereits deshalb überschritten oder missbraucht, weil andere Massnahmen möglicherweise zweckmässiger wären (vgl. BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. ; 129 I 9 E. 2.1).