Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie ihn die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat, fallen die Rügen des Beschwerdeführers in sich zusammen, zumal die Aufsichtsbehörde auch bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als typischer Blankettnorm auf ihr Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB) und der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend macht, Art. 10 Abs. 1 SchKG stehe vom Grundsatz her in keinem Zusammenhang mit der Einsetzung von Konkursorganen, sondern betreffe allein die Frage, wann das eingesetzte Organ bei einzelnen Geschäften in den Ausstand treten müsse.