vgl. auch BGE 97 III 121 E. 5; 119 III 118 E. 4). Dies wäre der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 126 III 223 E. 4 S. 228). Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie ihn die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat, fallen die Rügen des Beschwerdeführers in sich zusammen, zumal die Aufsichtsbehörde auch bei der Anwendung von Art.