_, dem betreffenden Vertreter die Vollmacht zu entziehen, nachdem sich dieser für die Variante mit zwölf Stimmen stark gemacht hatte) hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer als befangen betrachtet, und aufgrund des engen Sachzusammenhanges hat sie in beiden Verfahren von seiner Einsetzung als Konkursverwalter abgesehen. Der Aufsichtsbehörde kommt beim Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht kann folglich einzig überprüfen, ob dieses überschritten oder missbraucht worden ist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 97 III 121 E. 5; 119 III 118 E. 4).