__ AG abgestellt haben soll; entgegen den sinngemässen Vorbringen kann Ermessensmissbrauch jedenfalls nicht allein deshalb vorliegen, weil die Aufsichtsbehörde im Ergebnis Massnahmen getroffen hat, die nicht den Anträgen des Beschwerdeführers, sondern denjenigen einer anderen Verfahrenspartei entsprechen. 3.5 Ausgehend von ihren Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Beweiswürdigung (Interessenkonflikte insofern, als X.________ zum Bevollmächtigen der K.________, die ihre Ansprüche in gewissem Umfang aus der Abtretung von Ansprüchen der T.________ herleite, geworden sei und damit indirekt auch die Interessen einer Konkursgläubigerin vertreten habe;