Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen dadurch missbraucht haben könnte, dass sie das angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Konsortialbanken bzw. der Bank Y.________ bei der Stimmabgabe geschützt haben soll, zumal die Klärung der Stimmrechtsfrage für die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Massnahmen nicht von Belang war. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Aufsichtsbehörde in missbräuchlicher Weise auf die Ausführungen der U.________ AG abgestellt haben soll;