2 SchKG statuierte Untersuchungsmaxime nicht verletzt ist. 3.4 In verschiedenster Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde Ermessensmissbrauch vor. Was er diesbezüglich vorbringt, stellt jedoch wiederum zum grössten Teil Kritik an der kantonalen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung dar; darauf ist nicht einzutreten. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen dadurch missbraucht haben könnte, dass sie das angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Konsortialbanken bzw. der Bank Y.__