diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten. Nicht Sachverhalts-, sondern Rechtsfrage ist die Stimmkraft der Konsortialbanken, weshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in diesem Zusammenhang von vornherein nicht verletzt sein kann. Das Vorbringen, die Ausführungen der U._______ AG hätten nicht beachtet werden dürfen, weil diese infolge Ausübung eines Gestaltungsrechts ausgeschieden sei, geht - abgesehen vom Umstand, dass diese erst auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurücktreten wird - schon deshalb fehl, weil die Untersuchungsmaxime die Anhörung Dritter nicht ver-, sondern unter Umständen gerade gebietet.