_, aber auch für die Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, ihrem Entscheid die vor einem Jahr vorgenommenen Veränderungen betreffend Prozessführung zugrunde zu legen, zumal der Beschwerdeführer anbringt, die richtigen Verhältnisse wären aus den Parteivorbringen hervorgegangen, und deshalb nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen die Aufsichtsbehörde diesbezüglich hätte treffen müssen. Keine Frage der Untersuchungsmaxime, sondern eine solche des rechtlichen Gehörs ist auch das Vorbringen, nach der Eingabe der Vereinbarung vom 25. Januar 2005 hätte eine erneute Anhörung stattfinden müssen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern und wozu sich