__ AG betreffenden - Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorgängen in den Büros der Gläubigerausschüsse und der Bevollmächtigung von Q.________, aber auch für die Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, ihrem Entscheid die vor einem Jahr vorgenommenen Veränderungen betreffend Prozessführung zugrunde zu legen, zumal der Beschwerdeführer anbringt, die richtigen Verhältnisse wären aus den Parteivorbringen hervorgegangen, und deshalb nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen die Aufsichtsbehörde diesbezüglich hätte treffen müssen.