2 SchKG ist schliesslich in einem einschränkenden Sinn zu beachten, dass die Erhebungen der Aufsichtsbehörde in einem vernünftigen Rahmen bleiben sollen ( BGE 123 III 328 E. 3). Von der Sache her stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum grössten Teil Gehörsrügen und Kritik an den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der Beweiswürdigung dar, wie sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig sind (dazu E. 1). Dies gilt insbesondere für die - ohnehin die V.________ AG betreffenden - Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorgängen in den Büros der Gläubigerausschüsse und der Bevollmächtigung von Q.