Entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungsmaxime weder mit der Beweiswürdigung noch mit dem rechtlichen Gehör gleichzusetzen. Vielmehr bedeutet Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, dass die urteilende Behörde nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist, sondern von sich aus Beweise erheben darf (Rehbinder, Berner Kommentar N. 22 zu Art. 343 OR; Higi, Zürcher Kommentar, N. 60 zu Art. 274d OR) und Tatsachen in den Prozess einbeziehen kann, die von niemandem behauptet worden sind ( BGE 107 II 233 E. 2b S. 236; Cometta, in Kommentar zum SchKG, Band I, N. 26 zu Art. 20a SchKG).