Möglich wäre einzig das Anbringen offensichtlicher Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht ( BGE 120 III 32 E. 3b S. 36). 3.3 Im Zusammenhang mit der (angeblich krass falschen) Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, wie sie in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für das kantonale Verfahren vorgesehen ist. Entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungsmaxime weder mit der Beweiswürdigung noch mit dem rechtlichen Gehör gleichzusetzen.