_), Sachbehauptungen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb er nicht zu hören ist, soweit er den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert und eine unrichtige Tatsachenfeststellung behauptet ( Art. 79 Abs. 1 OG). Vielmehr hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 SchKG). Möglich wäre einzig das Anbringen offensichtlicher Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht ( BGE 120 III 32 E. 3b S. 36).