Indes hätten diese selbst Beschwerde erheben können; im Rahmen der Vernehmlassung lässt sich der Beschwerdegegenstand nicht ausdehnen. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren mehrmals Gelegenheit (Beschwerde, Ergänzung und Noveneingabe in Sachen V.________ AG; Vernehmlassung als Vertreter des Büros zur Beschwerde der T.________; Vernehmlassung, Noveneingabe und Duplik zur Beschwerde der U.________ AG in Sachen der W.________), Sachbehauptungen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb er nicht zu hören ist, soweit er den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert und eine unrichtige Tatsachenfeststellung behauptet ( Art. 79 Abs. 1 OG).