3.1 Im Zusammenhang mit der Absetzung ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht etwa eine Verletzung von Art. 237 Abs. 2 i.V.m. Art. 253 Abs. 2 SchKG (grundsätzliche Zuständigkeit der Gläubigerversammlung zur Wahl der Konkursverwaltung) geltend macht, sondern im Gegenteil das aufsichtsrechtliche Einschreiten - das er im Übrigen in der von ihm mitunterzeichneten Vereinbarung vom 25. Januar 2005 selbst verlangt hat - anerkennt und ein gleiches Vorgehen auch vom Bundesgericht wünscht. Die Kompetenzattraktion der kantonalen Aufsichtsbehörde wird zwar in der Vernehmlassung der Gläubigerausschüsse sinngemäss kritisiert. Indes hätten diese selbst Beschwerde erheben können;