diesfalls ist er - wie ausgeführt - zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insofern grundsätzlich eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer die faktische Absetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter von der W.________ rügt. Diesbezüglich kann er Gesetzesverletzungen und Überschreitungen bzw. Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 3. Der Beschwerdeführer behauptet unrichtige Tatsachenfeststellungen (dazu E. 3.2) und macht eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (dazu E. 3.3) sowie Ermessensmissbrauch geltend (dazu E. 3.4). Sodann rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (dazu E. 3.5).