Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass ein Betreibungs- oder Konkursorgan selbst eine Verfügung erlassen hat und diese von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin aufgehoben wird. Vorliegend hat jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsfunktion eine ausserhalb des seinerzeitigen Verfahrensgegenstandes liegende Massnahme getroffen, welche unmittelbar die eigenen materiellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers berührt; diesfalls ist er - wie ausgeführt - zur Beschwerde legitimiert.