___ AG geltend gemachte Rechtsprechung, wonach die Konkursverwaltung nur dann zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, wenn sie Interessen der Konkursmasse oder fiskalische Interessen des Staates vertritt ( BGE 108 III 79; 116 III 32 E. 1). Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass ein Betreibungs- oder Konkursorgan selbst eine Verfügung erlassen hat und diese von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin aufgehoben wird.