Ausgehend von dieser Definition hat das Bundesgericht befunden, dass ein Dritter, dem als Hilfsperson des Betreibungsamtes die Verwaltung einer Liegenschaft oblag, gegen die Auflösung des betreffenden Auftrages Beschwerde im Sinn von Art. 19 SchKG erheben kann ( BGE 129 III 400). Ebenso ist der ausseramtliche Konkursverwalter zur Beschwerde legitimiert, wenn der Entscheid in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen eingreift ( BGE 119 III 4 E. 1), insbesondere, wenn er seine Entschädigung betrifft ( BGE 130 III 611 E. 1.1 S. 614; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 6 N. 79).