Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann jeder Entscheid angefochten werden, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde über Begehren befindet, die gegen eine Massnahme der Betreibungs- oder Konkursbehörden gerichtet sind, oder mit dem sie selbst eine Massnahme anordnet ( BGE 128 III 156 E. 1c; 129 III 400 E. 1.1). Ausgehend von dieser Definition hat das Bundesgericht befunden, dass ein Dritter, dem als Hilfsperson des Betreibungsamtes die Verwaltung einer Liegenschaft oblag, gegen die Auflösung des betreffenden Auftrages Beschwerde im Sinn von Art. 19 SchKG erheben kann ( BGE 129 III 400).