2 des vorinstanzlichen Beschlusses überhaupt angefochten sein soll. Obwohl die Aufsichtsbehörde die Wahlbeschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 25. November 2004 in ihrer Gesamtheit aufgehoben hat, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung nur, soweit er als Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen sei, worauf aber nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. E. 1.2). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er mit der faktischen Absetzung als Konkursverwalter der W.________ nicht einverstanden ist.