2. Zumindest faktisch bewirkt die Neueinsetzung einer (anderen) Konkursverwaltung die Absetzung des Beschwerdeführers als ausseramtlichen Konkursverwalter; die Aufsichtsbehörde hat denn die entsprechenden Wahlbeschlüsse in Ziff. 2 des Dispositivs auch explizit aufgehoben. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation näher zu prüfen. 2.1 Der Beschwerde lässt sich nicht schlüssig entnehmen, wieweit Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses überhaupt angefochten sein soll.