Ficht nun der Beschwerdeführer diese Gegenstandsloserklärung nicht in gehöriger Weise an, ist in der Sache selbst (dazu E. 3) auf seine Einwände nicht mehr zurückzukommen, soweit er in seiner Funktion als vormaliger Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen ist (vgl. auch E. 2). 1.3 Weil niemand einen Anspruch auf Einsetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter hat und diesbezüglich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht ( BGE 112 III 67 E. 2b S. 72), kann auf die Beschwerde schliesslich nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung von Ziff. 3 (Einsetzung allein von S.________ als Konkursverwalter) verlangt wird.