__ AG hat die Aufsichtsbehörde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde damit begründet, dass die Wahl eines Ersatzkonkursverwalters nur insoweit nötig und angezeigt gewesen sei, als die U.________ AG in den Ausstand habe treten müssen, weshalb mit deren Rücktritt die Funktion eines Ersatzkonkursverwalters obsolet geworden sei. Ficht nun der Beschwerdeführer diese Gegenstandsloserklärung nicht in gehöriger Weise an, ist in der Sache selbst (dazu E. 3) auf seine Einwände nicht mehr zurückzukommen, soweit er in seiner Funktion als vormaliger Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen ist (vgl. auch E. 2).