1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (Nichteintreten auf bzw. Gegenstandsloserklärung der kantonalen Beschwerden) beantragt wird, führt doch der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht im Ansatz aus, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Mit Bezug auf die V.________ AG hat die Aufsichtsbehörde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde damit begründet, dass die Wahl eines Ersatzkonkursverwalters nur insoweit nötig und angezeigt gewesen sei, als die U.___