1. 1.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht (das Recht auf Vernehmlassung sei nur der Bank Y.________ erteilt worden, Art. 8 BV; sinngemäss auch willkürliche Beweiswürdigung, Art. 9 BV, und Gehörsverletzung, Art. 29 BV). Hierfür wäre grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten, wobei diese im vorliegenden Fall nicht offen steht (vgl. im Einzelnen Urteil 5P.313/2005, E. 4.2). 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als die Aufhebung von Ziff.