In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 verlangte die U.________ AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während S.________ und die Gläubigerausschüsse in ihren Eingaben vom 22. August 2005 bzw. 1. September 2005 eine gemeinsame Konkursverwaltung durch X.________ und S.________ als sinnvoll erachteten, ohne jedoch eigentliche Anträge zu stellen. Mit Urteil heutigen Datums ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die konnexe staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. Die Kammer zieht in Erwägung: