D. Gegen diesen Beschluss hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als am 18. Juli 2005 auch SchK-Beschwerde eingereicht, Letztere mit den Anträgen, Ziff. 1-3 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, soweit er als Ersatzkonkursverwalter betroffen sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen der zweiten Gläubigerversammlungen beizuziehen und es seien von S.________ sowie den Gläubigerausschüssen Vernehmlassungen einzuholen. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 verlangte die U._____