Gestützt auf diese Erwägungen trat die Aufsichtsbehörde auf die vier Beschwerden nicht ein, bzw. schrieb sie als gegenstandslos ab (Ziff. 1), hob die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 25. November 2004 kraft ihrer Aufsichtsfunktion auf, soweit sie die Wahl bzw. Bestätigung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen und Ersatzkonkursverwaltungen betrafen (Ziff. 2), und setzte in beiden Konkursverfahren auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt S.________ als neuen ausseramtlichen Konkursverwalter ein (Ziff. 3).