Demgegenüber bestehe bei X.________ der objektive Anschein von Befangenheit, weshalb von dessen Einsetzung als ausseramtlichem Konkursverwalter abzusehen sei, was freilich nicht ausschliesse, dass die neu eingesetzte Konkursverwaltung ihn aufgrund seines Wissens weiterhin in Anspruch nehme (E. 4f und 4g). Demnach sei S.________ in beiden Verfahren aufsichtsrechtlich als ausseramtlicher Konkursverwalter einzusetzen (E. 5). Gestützt auf diese Erwägungen trat die Aufsichtsbehörde auf die vier Beschwerden nicht ein, bzw. schrieb sie als gegenstandslos ab (Ziff.